Soziale Wohnraumförderung im Wohnpark Beim Meilenstein

Das Projekt „Wohnpark Beim Meilenstein" ist ein Wohnungsbauprojekt der Sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein. Alle 45 Wohnungen der Anlage unterliegen der sozialen Wohnraumförderung und bieten somit angemessenen bezahlbaren Wohnraum.

Die Herausforderungen bei der Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum bleiben unverändert hoch. Zunehmend haben auch „Normalverdiener" Schwierigkeiten, bezahlbare und angemessene Wohnungen zu finden. Darüber hinaus steigen die Anforderungen an den Wohnraum beispielsweise durch energetische Standards sowie den Anspruch auf barrierearmes Wohnen.

Die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen und bedarfsgerecht mit bezahlbarem Wohnraum versorgen können. Dazu gehören Haushalte, die auf Unterstützung angewiesen sind, z. B. Familien mit Kindern, ältere Menschen (ab 60 Jahren), Menschen mit Behinderung sowie Flüchtlinge, Asylsuchende und Personen in sozialen Notlagen.

In einigen Regionen des Landes, wie z. B. in Lübeck ist die Lage auf den Wohnungsmärkten weiterhin angespannt. Die Begünstigten bzw. Wohnberechtigten ergeben sich aus§ 8 SHWoFG.

Als wohnberechtigt gilt u. a., wer bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die steigenden Mieten führen dazu, dass mittlerweile oft sogar „Normalverdiener" angemessenen Wohnraum nicht mehr bezahlen können. Daher wurden neben dem 1. Förderweg der 2. und 3. Förderweg konzipiert, für die eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um bis zu 20 % bzw. 40 % zulässig ist.

Anzahl Haushalts­mitglieder Einkommensgrenze* mtl.
1. Förderweg
Einkommensgrenze * mtl.
2. Förderweg
Einkommensgrenze * mtl.
3. Förderweg
1 Person 1.792 € 2.150 € 2.509 €
2 Personen 2.475 € 2.970 € 3.465 €
2 Personen
Alleinerziehend mit 1 Kind
2.533 € 3.040 € 3.546 €
3 Personen
Eltern + Kind
2.900 € 3.480 € 4.060 €
3 Personen
Alleinerziehend mit 2 Kindern
2.967 € 3.560 € 4.154 €
4 Personen
Eltern + 2 Kinder
3.500 € 4.200 € 4.900 €
5 Personen
Eltern + 3 Kinder
4.092 € 4.910 € 5.729 €

Einkommensgrenzen gelten für den gesamten Haushalt.
Bruttoeinkommen ./. Werbungskostenpauschale ./. 30 % Abzug für Steuer, Kranken- und Rentenversicherung

Wohnberechtigungsschein

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen. Im 1. Förderweg liegt der Mietzins bei 6,80 € pro m² und im 2. Förderweg bei 8,50 € pro m².

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:

  • für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
  • für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
  • für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
  • für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
  • für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume

Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche. Im 2. Förderweg können angemessene und förderfähige Wohnflächenüberschreitungen zugelassen werden. Diese Überschreitungen sollen sich im Regelfall an dem Flächenbedarf der nächsthöheren Haushaltsgröße orientieren.

Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.

Der Wohnberechtigungsschein ist 1 Jahr gültig und muss nur bei Anmietung der Wohnung gültig vorliegen. Läuft dieser während der Vertragslaufzeit ab, hat dies keine Auswirkungen auf das bestehende Vertragsverhältnis.

Sie können einen Wohnberechtigungsschein beim Wohnungsamt bzw. Wohngeldbehörde beantragen oder ganz einfach online.